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   BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 89.92   

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BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 89.92 (https://dejure.org/1992,17659)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.1992 - 5 B 89.92 (https://dejure.org/1992,17659)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 1992 - 5 B 89.92 (https://dejure.org/1992,17659)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung für Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung für deutsche Studenten im Ausland mit ständigem Wohnsitz im Inland - Ausbildungsförderung für den Besuch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 3.78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 89.92
    Wie der beschließende Senat bereits in seinem auch in der Beschwerde genannten Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - klargestellt hat, wird nach § 4 BAföG Ausbildungsförderung grundsätzlich für die Ausbildung im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, also dann geleistet, wenn der Auszubildende eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Ausbildungsstätte besucht.

    Die Ausbildung an einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte wird dagegen nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BAföG gefördert (BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78]).

    Mithin wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 BAföG regelmäßig nur dann geleistet, wenn der Auszubildende den weitaus überwiegenden Teil seiner Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes durchführt (vgl. ebenfalls schon BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78]).

    § 6 Satz 1 BAföG dient im übrigen, wie der Senat gleichfalls bereits entschieden hat, der Vermeidung von Härten (BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78]).

    Angesichts dieser Offenheit des Gesetzes für die im Ausland lebenden Deutschen bedurfte es, gründend auf der Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland auch für diesen Personenkreis (vgl. Begründung zum Entwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6), einer ergänzenden förderungsrechtlichen Regelung nur noch insoweit, als im Einzelfall dem Auszubildenden der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht zuzumuten ist oder die beabsichtigte Ausbildung dort nicht durchgeführt werden kann (s. BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78]).

    Auch dies ist bereits dem schon wiederholt zitierten Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 zu entnehmen (vgl. BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78]).

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 89.92
    Angesichts dieser Offenheit des Gesetzes für die im Ausland lebenden Deutschen bedurfte es, gründend auf der Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland auch für diesen Personenkreis (vgl. Begründung zum Entwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6), einer ergänzenden förderungsrechtlichen Regelung nur noch insoweit, als im Einzelfall dem Auszubildenden der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht zuzumuten ist oder die beabsichtigte Ausbildung dort nicht durchgeführt werden kann (s. BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78]).
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